§ 18 Abs 1 Z 3 lit b, § 18 Abs 3 Z 1 EStG 1988:
Beträge für die Errichtung eines Eigenheimes der Eltern sind keine Sonderausgaben; es genügt nicht, wenn das Eigentum erst Jahre nach dessen Nutzung durch andere zu Wohnzwecken im Erbweg an den übertragen werden soll, der die Beträge geleistet hat.