§ 12 Abs 1 Z 1 UStG 1972 (1994); § 1, § 13c (§ 14 Abs 1 Z 7) WEG 1975:
Die Rechnung für die Errichtung einer Garage ist (wenn Wohnungseigentum zwar an den einzelnen Wohnungen, nicht aber an den Garagenabstellplätzen begründet wird) den einzelnen Wohnungseigentümern und nicht der Wohnungseigentümergemeinschaft zu legen.