§ 15a Abs 1 Z 4, § 15a Abs 2 MRG:
Nach der Grundregel des § 15a Abs 2 MRG richtet sich die Ausstattungskategorie nach dem Ausstattungszustand der Wohnung im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses.
Eine Ausnahme davon ist auch dann sachgerecht, wenn ein Vermieter nach einer Rüge des Mieters innerhalb angemessener Frist die verlangte Mängelbehebung durchführt und damit die Brauchbarkeit der Wohnung herstellt; dann steht ihm ab diesem Zeitpunkt der für eine brauchbare Wohnung gebührende Mietzins zu.