§ 1302 ABGB; § 8 Abs 3, § 37 Abs 1 Z 5 MRG:
Für Entschädigungsansprüche nach § 8 Abs 3 MRG haften zwar mehrere Schädiger solidarisch, innerhalb der „Schädigergruppe“ der Miteigentümer (Vermieter) tritt aber bloß Anteilshaftung ein.
§ 1302 ABGB; § 8 Abs 3, § 37 Abs 1 Z 5 MRG:
Für Entschädigungsansprüche nach § 8 Abs 3 MRG haften zwar mehrere Schädiger solidarisch, innerhalb der „Schädigergruppe“ der Miteigentümer (Vermieter) tritt aber bloß Anteilshaftung ein.