§ 17, § 37 Abs 1 Z 9, § 39 MRG:
Die Verletzung der Mitwirkungspflicht des Vermieters bei der Ermittlung der Nutzfläche des Hauses ist einem Verzicht auf sein Recht gleichzuhalten, vom Mieter den Ersatz des auf dessen Mietgegenstand entfallenden Anteils an Betriebskosten zu verlangen.