§ 863, § 1120, § 1405 ABGB; § 37 Abs 1 Z 13, § 45 MRG:
Durch Bezahlung des Bestandzinses für einen Monat über Aufforderung des Erwerbers kann auch nach den Grundsätzen des § 863 ABGB die Zustimmung des Mieters zum gänzlichen Bestandgeberwechsel als Übergang sämtlicher Rechte und Pflichten auf den Erwerber nicht angenommen werden.