§ 21 Abs 3 MRG:
Der Mieter muss seinen Anspruch auf Ausfolgung von Kopien der Belege einer Betriebskostenabrechnung im zeitlichen Zusammenhang mit der Erfüllung der Abrechnungsverpflichtung durch den Vermieter geltend machen. Dies gilt auch für die vom Vermieter zu gewährende Einsicht in die Originalbelege.