§ 21 Abs 3 und 5 MRG:
Der Mieter hat vom Vermieter die Anfertigung von Kopien der Betriebskostenabrechnung und/oder der Belege gegen Kostenersatz binnen 6 Monaten nach gehöriger Auflage zu verlangen.
Im Fall einer früheren Auflage der Betriebskostenabrechnung (vor dem 30.6.) ist dieses Begehren bis zum Ende des auf die Abrechnungsperiode folgenden Jahres zu stellen.