Art II, II. Abschn Z 5 des 3. WÄG:
Nach nunmehr einhelliger Rechtsprechung steht dem Untermieter im Fall einer vor dem Inkrafttreten des 3. WÄG abgeschlossenen Untermietzinsvereinbarung nur das Recht auf künftige Ermäßigung des Untermietzinses zu. Die Vorinstanzen haben die Ermäßigung des Untermietzinses daher zu Recht erst ab dem 1. 3. 1994 vorgenommen.