§ 2 Abs 3 MRG:
Die in § 2 Abs 3 MRG geforderte Umgehungsabsicht muss nach (nunmehr) herrschender Rechtsprechung bei beiden Parteien des formellen Hauptmietvertrages vorliegen.
Nach ebenfalls nunmehr einhelliger Judikatur steht dem Untermieter im Fall einer vor Inkrafttreten des 3. WÄG abgeschlossenen Untermietzinsvereinbarung nur das Recht auf künftige Ermäßigung des Untermietzinses zu.