§ 9, § 37 Abs 1 Z 6 MRG:
Die Zusammenlegung zweier nebeneinander liegender Wohnungen, deren Mieter nicht ident sind, die jeweils mehr als 100 m2 Nutzfläche und jeweils die Ausstattungsmerkmale der Kategorie A aufweisen, würde - schon im Hinblick auf die bessere Vermietbarkeit getrennter Objekte - schutzwürdige Interessen des Vermieters beeinträchtigen.