§ 10 Abs 4 und 6, § 37 Abs 3 MRG:
Die Berücksichtigung des § 10 Abs 6 MRG bei der Mietzinsbildung setzt voraus, dass der neue Mieter dem früheren Mieter dessen (gegenüber dem Vermieter) gemäß § 10 MRG bestehenden Ersatzanspruch erfüllt.
Die Präklusion eines Anspruches muss zwar nicht förmlich eingewendet werden, doch sind die tatsächlichen Voraussetzungen in erster Instanz zu behaupten und zu beweisen.