§ 16 Abs 8 und 9 MRG:
Die Dreijahresfrist des § 16 Abs 8 MRG ist, wenn man ihre Anwendbarkeit auch für den Fall des § 16 Abs 9 MRG bejahen würde, jedenfalls nicht ab Mietvertragsabschluß, sondern höchstens ab Anwendung der Wertsicherungsvereinbarung zu berechnen.