§ 16 Abs 2 Z 2 MRG; § 3 Abs 4 RichtWG:
Für einen Zuschlag zum Richtwert wegen der Ausstattung des Gebäudes mit einer Aufzugsanlage sind die Umstände bei Abschluß des Mietvertrages zu berücksichtigen.
Nur eine dauernde Unbenützbarkeit einer im § 16 Abs 2 Z 2 MRG genannten Anlage ist bei der Mietzinsbildung beachtlich.