§ 8 Abs 3 MRG; § 1489, § 1502 ABGB:
Der Entschädigungsanspruch gemäß § 8 Abs 3 MRG verjährt in drei Jahren (§ 1489 ABGB analog). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Bekanntwerden des Schadens und der Person des Schädigers; hingegen ist das Erkennen bzw Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung der Mietrechte kein Kriterium für den Verjährungsbeginn.