§§ 46a Abs 2, 12a Abs 2; §§ 46a Abs 3 u 6, 12a Abs 7 MRG:
Inhaber von Unternehmen, die - wenn auch ertragsschwach - mit ihren Geschäften keinen Beitrag zur Aufrechterhaltung der notwendigen Versorgungsstruktur leisten, werden durch die Mietzinsregelung des § 12a Abs 2 und § 46a Abs 2 MRG nicht begünstigt.