§ 12a Abs 2, § 46a Abs 2 und 3 MRG:
Der Schutz durch Berücksichtigung der „Art der Geschäftstätigkeit“ gilt vor allem Kleinkaufleuten und Kleingewerbetreibenden, deren Geschäftszweig die Versorgung der Bevölkerung mit Sachgütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs ist.