§ 14 Abs 3 MRG: Das dringendes Wohnbedürfnis des Eintrittsberechtigten ist zwar grundsätzlich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Todes zu beurteilen; nachträgliche Änderungen müssen jedoch insoweit berücksichtigt werden, als sie zum Zeitpunkt des Todes des Mieters konkret für die nächste Zeit zu erwarten waren, dies selbst dann, wenn der Bedarf erst nach einem längeren Zeitraum als einem Jahre auftreten wird.