§§ 447 u 1369, § 1120 ABGB:
Zur Rückzahlung einer Kaution (hier: Barkaution) ist im Fall einer Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einer Liegenschaft der neue Miteigentümer als (Mit)Vermieter mit den übrigen Vermietern verpflichtet, allerdings erst nach Wegfall des Sicherungszwecks. Es muß also klargestellt sein, daß eine Forderung, für welche die Kaution haften sollte, nicht mehr besteht oder nicht mehr entstehen kann.