§§ 14 Abs 3, 30 Abs 2 Z 4 MRG:
Im Fall der Weitergabe der Wohnung an den Lebensgefährten der Mieterin ist der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 MRG solange nicht verwirklicht, als die Lebensgemeinschaft aufrecht ist und der Lebensgefährte die Wohnung dringend benötigt.