§ 46a Abs 5 MRG: Die Anerkennung des Unternehmenserwerbers bei einem gespaltenen Schuldverhältnis als Mieter muß " als Voraussetzung für die Fünfzehntelanhebung nach § 46a Abs 5 MRG " unbedingt erfolgen. Es genügt daher nicht, daß die Anerkennung bloß für den Fall in Aussicht gestellt wird, daß der Erwerber den geforderten Hauptmietzins anerkennt.