Art III Abschnitt II Z 1 des 3. WÄG; § 5 ABGB; § 13 c WEG: Haben Dritte vor Inkrafttreten des 3. WÄG Rechte gegen einzelne Mit- und Wohnungseigentümer erworben, verlieren sie diese durch das Inkrafttreten des § 13 c WEG nicht. Bei Dauerschuldverhältnissen sind neue Gesetze nur auf nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens fällig werdende Leistungen anzuwenden.
OGH 29. 10. 1996, 5 Ob 16/96 (OLG Wien 11 R 93/95; LGZ Wien 9 Cg 206/94), EWr II/13c/11f