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Anerkennung als Mieter bei gespaltenem Schuldverhältnis

wobl 1997/71wobl 1997, 196 Heft 7 und 8 v. 20.7.1997

§ 46a Abs 5 MRG: Die Anerkennung des Unternehmenserwerbers bei einem gespaltenen Schuldverhältnis als Mieter muß " als Voraussetzung für die Fünfzehntelanhebung nach § 46a Abs 5 MRG " unbedingt erfolgen. Es genügt daher nicht, daß die Anerkennung bloß für den Fall in Aussicht gestellt wird, daß der Erwerber den geforderten Hauptmietzins anerkennt.

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