§ 46a Abs 2 MRG: kann nur bei einem nach dem 28. 2. 1994 erfolgten Tod des Geschäftsraummieters angewendet werden.
OGH 14. 1. 1997, 5 Ob 2424/96y (LG Salzburg, 54 R 284/96w; BG Salzburg, 18 MSch 2/96)
Das vom RekursG für die Zulassung des Revisionsrekurses ins Treffen geführte Auslegungsproblem war zwar im Zeitpunkt der zweitinstanzlichen Beschlußfassung noch ungelöst, ist aber mittlerweile durch die am 8. 10. 1996 zu 5 Ob 2307/96t ergangene Entscheidung des OGH geklärt worden. Demnach besteht die in § 46a Abs 2 MRG normierte Mietzinsanhebungsmöglichkeit nur dann, wenn es durch einen nach dem 28. 2. 1994 eingetretenen Tod des Geschäftsraummieters zu einer (Gesamt-)Rechtsnachfolge in dessen Mietrechte kommt. Die Bestimmung des Art II Abschnitt II Z 1 des 3. WÄG, wonach die mietrechtlichen Änderungen auch für Mietverträge gelten, die vor dem 1. 3. 1994 geschlossen wurden, ändert nämlich nichts daran, daß die neuen Rechtsvorschriften, soweit nicht besondere Übergangsregelungen etwas anderes vorsehen, nur auf nach Inkrafttreten des 3. WÄG verwirklichte Sachverhalte anzuwenden sind (Würth/Zingher, Wohnrecht '94, 356 Anm 1). § 46a Abs 2 MRG stellt auf den Tod des Geschäftsraummieters ab, mit dem sich der maßgebliche Sachverhalt endgültig und abschließend verwirklicht (vgl 5 Ob 2056/96f = RdW 1996, 358), sodaß " entgegen der auch in 1 Ob 512"514/95 (WoBl 1995, 177/85) vertretenen Rechtsansicht " eine rückwirkende, an Todesfälle vor dem 1. 3. 1994 anknüpfende Mietzinsanhebung nicht in Frage kommt.