§ 435 ABGB, § 9 Abs 1 Z 2 UHG: Im Urkundenhinterlegungsverfahren bleibt ungeprüft, ob das Bauwerk, auf das in der zu hinterlegenden Urkunde Bezug genommen wird, überhaupt rechtlich existent ist. Das Hinterlegungsbegehren ist allerdings dann als durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden nicht begründet anzusehen und abzuweisen, wenn aus diesen Urkunden selbst unzweifelhaft die Nichtexistenz des Bauwerks hervorgeht.