§§ 431, 1120, 1406 ABGB: Der Erwerber einer Liegenschaft tritt mit der sachenrechtlich wirksamen Übergabe, bei verbücherten Liegenschaften also gemäß § 413 ABGB mit der Einverleibung seines Eigentumsrechts im Grundbuch, in den Bestandvertrag ein. Ein vorzeitiger Übergang der Rechte und Pflichten des Bestandgebers ist nur durch Vertragsübernahme möglich; durch die Übertragung von Besitz, Verwaltung und Nutznießung an den außerbücherlichen Erwerber tritt dieser nur dann zu Gänze in den Bestandvertrag ein, wenn der Mieter der Vertragsübernahme zustimmt.