§ 863, §§ 1090 ff ABGB: Der Umfang des Gebrauchsrechts des Mieters richtet sich nach dem Vertragsinhalt. Eine konkludente Erweiterung der im Mietvertrag vereinbarten Rechte setzt eine langjährige Überlassung ohne Vorbehalt oder eine Duldung des Gebrauchs ohne zusätzliches Entgelt voraus. Hat der Vermieter bei Errichtung der Anlage eine den damaligen Gegebenheiten ausreichende Abstellfläche (für Kraftfahrzeuge) errichtet und den Mietern zur Nutzung übergeben, wurden die Parkplätze aber nicht besonders markiert oder bezeichnet, so haben die Mieter das Recht auf Mitbenützung der Gesamtfläche nach Maßgabe der freien Plätze erlangt. Es ist dem Vermieter dann verwehrt, in diese vertragliche Regelung dadurch einzugreifen, daß er Parkplätze an bestimmte Personen zu deren ausschließlichen Nutzung übergibt.