§ 521 ABGB: Die Dienstbarkeit der Wohnung ist eine besondere Art entweder des Gebrauchsrechts oder des Fruchtgenusses, je nachdem ob die Wohnräume nur zum persönlichen Bedarf oder ohne diese Einschränkung benützt werden dürfen. Ob ein Gebrauchsrecht oder eine Fruchtnießung der Wohnung vorliegt, ist eine Frage der Auslegung des Erwerbstitels. Im Zweifel ist " bei Überlassung einer einzelnen Wohnung " ein bloßes Gebrauchsrecht anzunehmen.