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Teilkündigung nach § 18c Abs 2 anstelle von § 31 Abs 5 MRG zum Zweck des Dachbodenausbaus?

wobl 1997/42wobl 1997, 147 Heft 5 und 6 v. 20.5.1997

§ 18c Abs 2, § 31 Abs 5, § 37 Abs 1 Z 5 MRG: Will der Vermieter ein dem Mieter zusammen mit dem Mietgegenstand mitvermietetes, von ihm allein benütztes und abgegrenztes Dachbodenabteil zum Zweck des Dachbodenausbaus frei machen, so bedarf es einer Teilkündigung gem § 31 Abs 5 MRG im streitigen Rechtsweg, deren Grund in einem dringenden Eigenbedarf des Vermieters liegt. Benützt der Mieter hingegen mit anderen den Dachboden ohne besonders abgegrenzte Abteile, also bloß als allgemeinen Teil der Liegenschaft mit, so hat der Vermieter den Entzug dieses Mitbenützungsrechts nach § 18c Abs 2 iVm § 37 Abs 1 Z 5 MRG ausschließlich im Außerstreitverfahren durchzusetzen. Dabei ist dem Mieter der Entzug dieses Mitbenützungsrechts in billiger Interessenabwägung anderweitig abzugelten. Die Duldungspflicht des Mieters ist dadurch begrenzt, daß ihm der Vermieter zB andere gleichwertige Benützungsrechte unter Berücksichtigung der bisherigen Ausübung der Dachbodenmitbenützung einräumt.

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