§ 16 Abs 1 Z 1 MRG aF: Die gesetzliche Beschränkung der Gegenleistung auf ein nach objektiven Kriterien (hier: der in § 16 Abs 1 Z 1 MRG aF genannten) zu ermittelndes Maß erscheint verfassungsrechtlich unbedenklich, weil es sich dabei um sachlich gerechtfertigte Beschränkungen der Erwerbsfreiheit handelt.
OGH 13. 3. 1996, 5 Ob 1020/96 (Zurückweisung ao Revisionsrekurs), EWr I/16/91