§ 14, § 30 Abs 2 MRG: Hat sich der Vermieter mit der nicht regelmäßigen Benützung der Wohnung durch den Mieter bis zu dessen Tod abgefunden und liegt hierin ein Verzicht auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs 2 Z 6 MRG gegenüber dem Mieter, so ist dies keineswegs der Zustimmung gleichzusetzen, daß bestimmte nahe Angehörige iSd § 14 Abs 3 MRG trotz fehlender Wohngemeinschaft eintrittsberechtigt sein sollen. Auf das Kündigungsrecht gemäß § 30 Abs 2 Z 5 MRG wurde somit nicht stillschweigend verzichtet.