§ 12 Abs 3 idF vor dem 3. WÄG: Die Einbringung eines Unternehmens als Sacheinlage in eine Gesellschaft ist als Veräußerung iSd § 12 Abs 3 MRG aF zu werten. Auf eine Änderung der Eigentümerstruktur bzw der rechtlichen oder wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten kommt es hierbei nicht an. § 12 Abs 3 MRG aF ist daher auch dann anwendbar, wenn der Veräußerer als bisheriger Mieter alleiniger Gesellschafter der Komplementärgesellschaft und alleiniger Kommanditist jener Gesellschaft ist, in die das Unternehmen eingebracht wird.