§ 12 Abs 3 aF MRG; §§ 1072 ff ABGB: Der Vertragsübergang auf den Erwerber eines Unternehmens, der dasselbe im Mietgegenstand weiterführt, umfaßt grundsätzlich die gesamte Vertragsstellung mit allen Nebenrechten und -pflichten. Die zwingenden Rechtsfolgen des Überganges sind mit der ebenfalls zwingend angeordneten Unübertragbarkeit des Vorkaufsrechts und des analog zu behandelnden Vormietrechts unvereinbar. Der mit dem Eintritt in die Vertragsposition verbundene Erwerb der Nebenrechte findet daher nur statt, soferne ihm nicht zwingende Gesetzesvorschriften entgegenstehen, die zu erwerbenden Rechte also übertragbar sind.