§ 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG: Befindet sich das straßenseitige Geschäftslokal, in dem mit zumindest schlüssiger Zustimmung des Vermieters ein Bordell betrieben wird, in einem Haus, deren Wohnungen nicht ausschließlich von Personen benützt und bewohnt werden, die die Prostitution ausüben, dann überschreiten Belästigungen, die dadurch entstehen können, daß Gäste das Bordell auch über den Hausflur betreten und verlassen können, ganz allgemein jenes Ausmaß, womit in Rücksicht auf die Art des vertragsgemäß in den Bestandräumlichkeiten geführten Betriebs üblicherweise und unvermeidbar gerechnet werden muß.