§ 21 Abs 3 MRG: Bei einer Jahrespauschalverrechnung hat die Betriebskostenabrechnung alle im Kalenderjahr dem Vermieter gegenüber fällig gewordenen Bewirtschaftungskosten zu erfassen.
Die durch Parteienvereinbarung festgelegte Fälligkeit wird weder durch eine Vorschreibung, mit der an die bevorstehende Fälligkeit erinnert wird, noch durch Zahlung vor Fälligkeit geändert.