§ 52 Abs 2 GewO
Im Verwaltungsstrafrecht bildet der äußerst mögliche Wortsinn die Grenze belastender Strafrechtsgewinnung.
Der vom Gesetzgeber gewählte Begriff „Betriebsraum“ in § 52 Abs 2 GewO 1994 kann nicht mit dem Begriff einer „weiteren Betriebsstätte“ iSd § 46 GewO 1994 gleichgesetzt werden.

