§ 114 GewO 1994
Der Wortlaut des § 114 GewO 1994 richtet sich an den Gewerbetreibenden. Diesem ist untersagt, selbst oder „durch die im Betrieb beschäftigten Personen“ alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgegeben zu lassen, wenn dies nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen verboten ist (vgl VwGH 9.9.2015, Ro 2015/04/0017, mwN).

