§ 6 Abs 3 MaklerG
Gemäß § 6 Abs 3 MaklerG hat der Makler auch dann Anspruch auf Provision, wenn aufgrund seiner Tätigkeit ein dem vertragsgemäß zu vermittelnden Geschäft seinem Zweck nach wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft zustandekommt. Ein solches kann dann vorliegen, wenn das Geschäft mit einer vom Vertragspartner des Maklers verschiedenen Person geschlossen wird, in deren Interesse der Auftrag erteilt wurde.

