§ 51 Abs 1 Z 1 JN
Die Erstellung von Jahresabschlüssen ist selbst eine unternehmensbezogene geschäftliche Betätigung.
Die handelsgerichtliche Zuständigkeit ist zu bejahen, wenn zumindest ein enger Zusammenhang des geltend gemachten Anspruchs mit den durch ein unternehmensbezogenes Geschäft selbst begründeten Forderungen und Pflichten bestand. Ein direkter Geschäftsabschluss zwischen den Prozessparteien ist dafür nicht Voraussetzung.

