§ 1151 ABGB
Bei der Beurteilung der Weisungsunterworfenheit als Kriterium der persönlichen Abhängigkeit eines Dienstnehmers ist zwischen sachlichen und persönlichen Weisungen zu unterscheiden. Entscheidend für das Vorliegen eines Dienstvertrages (Arbeitsvertrages) ist ein Überwiegen der Merkmale der persönlichen Abhängigkeit.

