§ 7 ABGB, § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG
Hat der Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer geltend gemachten Anspruch bereits erfüllt und kündigt er den Arbeitnehmer wegen der Geltendmachung dieses Anspruchs, liegt der Anfechtungsgrund des § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG nicht vor. Eine planwidrige Gesetzeslücke, die eine Analogie rechtfertigen könnte, besteht nicht.

