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Betriebsbedingte Kündigung – Konkretisierungszeitpunkt

RechtsprechungArbeitsrechtwbl 2026/28wbl 2026, 97 Heft 2 v. 30.3.2026

§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG

Bei der Beurteilung der Sozialwidrigkeit einer Kündigung ist auf den Zeitpunkt der durch die Kündigung bewirkten Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzustellen. Das gilt auch für die Beurteilung der Betriebsbedingtheit der angefochtenen Kündigung.

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