§ 15 Abs 3 lit e BAG, § 82 lit f GewO 1859
Ein Lehrling, der nur nach Absprache mit dem Ausbilder, aber ohne das im Betrieb erforderliche Urlaubsansuchen einen Urlaub von zwei Wochen antritt, setzt den Entlassungsgrund des unbefugten Verlassens des Lehrplatzes.

