§ 4 Abs 2 ASVG, § 2 Abs 1 Z 1 GSVG
Eine selbständige Tätigkeit wird auch dann im Rahmen einer Gewerbeberechtigung ausgeübt, wenn damit nur ein Teil des Berechtigungsumfanges genützt wird. Eine dadurch begründete Pflichtversicherung nach dem GSVG schließt eine Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer nach § 4 Abs 4 ASVG aus.

