§ 15a GmbHG
Die Bestellung eines Notgeschäftsführers dient nicht der Überwindung der Leistungsunwilligkeit der Gesellschaft. Der Umstand, dass die Gesellschaft in Person des alleinvertretungsbefugten Geschäftsführers behaupteten Verpflichtungen nicht nachkommt, begründet kein Interesse an der Bestellung eines anderen Geschäftsführers.

