§ 8 KMG 1991, § 11 KMG 1991
Der Prospektkontrollor haftet nicht für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Prospektes, sondern nur für dessen unrichtige oder unvollständige Kontrolle.
Die für eine solche Haftung erforderliche Kausalität ist gegeben, wenn sich der Anleger im Vertrauen auf den ihm bekannten Prospekt zum Kauf entschließt, wenn also unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben des Prospekts, welcher unrichtig oder unvollständig kontrolliert wurde, tatsächlich zur Grundlage seiner schadensauslösenden Disposition gemacht wurden. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der des Vertragsschlusses in Anschauung der Anlageentscheidung.

