§ 105 ArbVG, § 132 Abs 4 ArbVG
Der Arbeitgeber soll durch den Tendenzschutz nicht gezwungen werden, mit dem Betriebsrat eine Auseinandersetzung darüber zu führen, ob ein Arbeitnehmer für eine Organstellung, die unmittelbar konfessionellen Zwecken dient, noch tragbar ist.

