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Kein Kündigungsschutz im konfessionellen Tendenzbetrieb

RechtsprechungArbeitsrechtwbl 2025/77wbl 2025, 291 Heft 5 v. 29.5.2025

§ 105 ArbVG, § 132 Abs 4 ArbVG

Der Arbeitgeber soll durch den Tendenzschutz nicht gezwungen werden, mit dem Betriebsrat eine Auseinandersetzung darüber zu führen, ob ein Arbeitnehmer für eine Organstellung, die unmittelbar konfessionellen Zwecken dient, noch tragbar ist.

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