§ 72a IO
Für die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses ist die tatsächliche Stellung als organschaftlicher Vertreter einer juristischen Person maßgeblich, weil eine Rechtsscheinhaftung nicht eingreift.
OLG Wien, 19.09.2024, 6 R 234/24m
§ 72a IO
Für die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses ist die tatsächliche Stellung als organschaftlicher Vertreter einer juristischen Person maßgeblich, weil eine Rechtsscheinhaftung nicht eingreift.
OLG Wien, 19.09.2024, 6 R 234/24m
