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Geschäftsgeheimnis – angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen

RechtsprechungWettbewerbsrechtwbl 2025/50wbl 2025, 182 Heft 3 v. 2.4.2025

§ 26b UWG

Nach § 26b UWG reicht der bloße Geheimhaltungswille (entgegen der bisherigen Definition) nicht (mehr) aus, um von einem gesetzlich zu schützenden Geheimnis auszugehen. Vielmehr muss der Berechtigte (auch) angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen treffen.

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