§ 26b UWG
Nach § 26b UWG reicht der bloße Geheimhaltungswille (entgegen der bisherigen Definition) nicht (mehr) aus, um von einem gesetzlich zu schützenden Geheimnis auszugehen. Vielmehr muss der Berechtigte (auch) angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen treffen.

