§ 22 AußStrG, § 38 KartG, § 219 Abs 2 ZPO, § 37 KartG, § 37j KartG, § 37k KartG, § 39 Abs 2 KartG
Dass bei einer Klage gegen alle Verantwortlichen einer einheitlichen und fortgesetzten Gesamtzuwiderhandlung gegen das Kartellverbot nur ein Obsiegen gegenüber einer Antragsgegnerin denkbar wäre, bei Belangen bloß einer Antragsgegnerin hingegen das Risiko

